Statuten
des Vereins
Die Eislauffavoriten, Special Team
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "DIE EISLAUFFAVORITEN, Special Team“ (Kurzbezeichnung "DES") und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein dient der sportlichen Förderung von Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nach den Regeln von Special-Olympics. Er bietet den Mitgliedern regelmäßiges Training im Eiskunstlauf und Tanzsport, organisiert die Teilnahme an Special-Olympics-Wettbewerben und sonstigen Auftritten. Der Verein ist gemeinnützig, unparteiisch und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
- Maßnahmen zur Ermöglichung sportlicher Betätigung im Eiskunstlauf und Tanzsport
- Durchführung von Wettbewerben
- Organisation zur Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
- Durchführung von sonstigen Veranstaltungen in den Bereichen der genannten Sportarten
- Betrieb einer Website und/oder anderer elektronischer Medien,
- Erstellung und Herausgabe von Publikationen,
- gesellige Veranstaltungen und Vereinsfeste, die entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne von § 45 Abs 1 BAO darstellen oder über eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45a BAO oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen,
- Betrieb eines Archivs und einer Bibliothek,
- Zusammenarbeit und Kooperation mit in- und ausländischen Einrichtungen,
- Fundraising-, Benefiz- und sonstige nichtgewerbliche Veranstaltungen,
- Sammeln von Spenden,
- Gründung von juristischen Personen und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dadurch der Vereinszweck gefördert wird.
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte spendenbegünstigten Organisationen zuzuwenden,
- entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Organisationen zu erbringen,
wobei die Voraussetzungen vorliegen müssen und Bedingungen einzuhalten sind, die in § 4 erläutert werden.
- Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Trainingsbeiträge
- Subventionen und Förderungen von Dachverbänden,
- Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen,
- Erträge aus sonstigen in § 3 Abs. 1 und 2 aufgezählten unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins,
- Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,
- Erträge aus der Erbringung von Leistungen im Sinne von § 40a Z. 2 BAO,
- Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen,
- Einkünfte aus der Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.
§ 4 Voraussetzungen für die Erlangung von steuerlichen Begünstigungen gem. den §§ 34 ff. BAO und die Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG
- Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
- Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
- Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG anfallenden Kosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.
- Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der Gesamtressourcen als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigten Kooperationspartner kommen. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
- Der Verein ist berechtigt, juristische Personen zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
§ 5 Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
- Das Sportjahr (Saison) dauert vom 1.Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres und dient ausschließlich sportlichen Überlegungen.
§ 6 Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereines „Die Eislauffavoriten Special Team“ gliedern sich in:
- Ordentliche Mitglieder,
- Außerordentliche Mitglieder,
- Unterstützende Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen.
- Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Unterstützende Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, die dem Verein beitreten bzw. angehören, um ihn zu unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, Ableben bei physischen Personen sowie durch Streichung und Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum letzten Kalendertag eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungspflichten im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Vereinsmitglieder sind berechtigt, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden an den Vorstand zu richten.
- Sie haben das Recht an den Generalversammlungen und Veranstaltungen des Vereines unter den vom Vorstand festgelegten Voraussetzungen teilzunehmen und sie haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.
- An den Sitzungen des Vorstandes können Ehrenmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.
- Ordentliche Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag gemäß § 8 dieser Satzungen nicht entrichten, haben bei der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht zur Einhaltung der Satzungen, der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Sie haben die Interessen des Vereines zu wahren und nach Möglichkeit zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Anti-Doping-Regelungen des internationalen Fachverbandes, der International Skating Union (ISU), einschließlich der Regelung für einzelne Wettkämpfe anzuerkennen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, die Anti-Dopingbestimmungen des Bundes-Sportförderungs-Gesetzes und Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
- Außerdem haben sie die Pflicht, an der Generalversammlung teilzunehmen sowie den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31. März für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Bei Veranstaltungen des Vereins und Teilnahme an Wettbewerben können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr und Reisekostenbeitrag verpflichtet werden.
§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins „Die Eislauffavoriten Special Team“ sind:
- Generalversammlung (§§ 12 und 13),
- Vorstand (§§ 14 bis 16),
- Rechnungsprüfer:innen (§ 17) und
- Schiedsgericht (§ 18).
§ 12 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (in der Folge VerG). Die ordentliche Generalversammlung findet jedes 2. Jahr innerhalb von 7 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres (31. Dez.) statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung statt,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
- Beschluss eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 14 Abs. 4 vierter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 14 Abs. 4 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen (Datum des Poststempels oder E-Mail) vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), durch einen Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin/die Rechnungsprüfer:innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels oder E-Mail) vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen davon ist nur der Beschluss auf Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung. Anträge, die sich aus der Debatte ergeben, können nur über Beschluss der Generalversammlung behandelt werden. Vorliegende Anträge zur Generalversammlung müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, sofern sie ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigte Mitglieder können im Verhinderungsfall ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragen. Jedem Mitglied darf jedoch nur eine derartige Bevollmächtigung erteilt werden.
- Die Generalversammlung ist, wenn die Einladung hierzu rechtzeitig und ordentlich ergangen ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereines geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen finden bei der Mehrheitsermittlung keine Berücksichtigung.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann; bei Verhinderung deren Vertretung, wenn auch die/der verhindert ist, das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Sind keine Vorstandsmitglieder anwesend, führt ein dazu mehrheitlich bestimmtes Vereinsmitglied den Vorsitz.
- Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
- Eine virtuelle Generalversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Teilnehmer, der dazu grundsätzlich berechtigt ist, möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung. Die übrigen Regelungen von § 12 gelten sinngemäß.
- Über die Generalversammlung ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, das bei der nächsten Generalversammlung vorgelegt wird.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer:innen über die Geldgebarung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Änderungen der Satzungen und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines,
- Wahl bzw. Nachwahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer:innen,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft über Antrag des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 VerG.
- Er wird durch die Generalversammlung gewählt und besteht aus:
- Obfrau/Obmann und ihre/seine Stellvertretung
- Schriftführerin/Schriftführer,
- Kassierin/Kassier,
- Beirät:innen nach Bedarf (höchstens drei).
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur nächsten Generalversammlung. Durch Ablauf der Funktionsdauer ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle − bis zur nächsten Generalversammlung − ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Ein derart kooptiertes Mitglied hat im Vorstand volles Stimmrecht. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitglieds ist an die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gebunden. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder unverzüglich beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Ableben, Enthebung und bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder der Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Vor Rücktritt des gesamten Vorstandes hat dieser die Generalversammlung einzuberufen. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
- Der Vorstand wird von Obfrau/Obmann mündlich oder schriftlich einberufen.
- Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt, muss der Vorstand binnen zwei Wochen einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Zu den nichtöffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Eine virtuelle Vorstandssitzung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Teilnehmer, der dazu grundsätzlich berechtigt ist, möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung. Die übrigen Regelungen von § 14 gelten sinngemäß.
§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Budgets,
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen in den Fällen des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c dieser Statuten,
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern,
- Antrag auf Aufnahme von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung,
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
- Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechenschaftsberichts,
- Erstellung des Rechnungsabschlusses und eines Vermögensverzeichnisses binnen 5 Monaten nach dem Abschlussstichtag,
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
- Führung des Mitgliederverzeichnisses,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls dies erforderlich ist, um die Anforderungen der Vereinsbehörde zu erfüllen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus bzw. den Status als spendenbegünstigte Organisation zu erlangen oder aufrecht zu erhalten. Diese Ermächtigung ist auf jene Änderungen beschränkt, die von den Behörden gefordert werden oder sich aus anwendbaren Gesetzen ergeben.
§ 16 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau/der Obmann leitet die gesamten Vereinstätigkeiten.
- Sie/er vertritt den Verein nach außen hin und gegenüber Behörden, Verbänden und dritten Personen, führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Über ihre/seine Tätigkeit und die von ihr/ihm getroffenen Maßnahmen hat sie/er dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen bzw. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Dazu ist jedoch die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans einzuholen.
- Bei Abwesenheit der Obfrau/des Obmannes übernimmt die/der Stellvertreterin/Stellvertreter die Aufgaben
- Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Geschäfte. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und die Abfassung der Schriftstücke bzw. des Briefverkehrs des Vereines.
- Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Rechtsverbindliche Schriftstücke und den Verein verpflichtende Urkunden sind grundsätzlich von Obfrau/Obmann bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter und von Schriftführerin/Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obfrau / Obmann bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter und von Kassierin / Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung kann von jedem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
§ 17 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Funktionsdauer ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung und die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Vereinsgelder. Weiters haben sie den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen haben sie dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Über ihren Antrag erfolgt die Entlastung des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Die Rechnungsprüfer:innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben aber das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind von jeder Einberufung des Vorstandes zu verständigen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst beziehungsweise der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
- Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein normierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
- Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung. Ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Abs. 3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.
§ 19 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen finden bei der Mehrheitsermittlung keine Berücksichtigung.
- Der letzte Vorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz).
§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereines für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.